Neben der Bestattung ist im Nachhinein, der Nachlass des Verstorbenen zu regeln. Vielleicht wissen Sie aufgrund des Fehlens eines Testaments, dass Sie nach der gesetzlichen Erbfolge Erbe sind, oder Sie wissen von einem Testament.
Ob Sie Erbe werden, hängt von der Erbfolge ab.
Gibt es eine Verfügung von Todes wegen, also ein Testament oder einen Erbvertrag, regelt dieses/r, wenn dieses/er rechtswirksam ist, wer Erbe wird.
Diese sogenannte gewillkürte Erbfolge ist dann maßgeblich. Fehlt diese, so greift die gesetzliche Erbfolge, die sich nach den verwandtschaftlichen Graden und dem Status als Ehepartner/-in oder eingetragenem Partner/in richtet.
Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft mit der Folge, dass ihnen alle Bestandteile des Nachlasses gemeinschaftlich gehören. Sie haben die Möglichkeit, den Nachlass unter sich aufzuteilen. Unabhängig davon kann jeder Miterbe über seinen Erbanteil verfügen.
Für Erben ist es häufig – besonders im Zusammenhang mit zum Nachlass gehörenden Immobilien – erforderlich, ihre Stellung als Erbe nachzuweisen. Hierfür wird ein Erbschein benötigt, den Sie beim zuständigen Nachlassgericht beantragen. In jedem Fall muss der Antrag persönlich gestellt werden. Für den Erbschein werden Ihnen Kosten entstehen.
Ein wichtiges Thema ist die Erbausschlagung, die vor allem bei Verbindlichkeiten des Nachlasses bedeutsam werden kann. Auch hierfür ist ein persönliches Erscheinen beim Nachlassgericht erforderlich.
Alle Erbberechtigten können das Erbe innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Testamentseröffnung ausschlagen.
An dieser Stelle können wir für Sie nur einige allgemeine Hinweise geben, die in keinem Fall als Rechtsberatung zu verstehen sind und eine solche nicht ersetzen können.